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Asbestgefahr beim Pool-Rückbau?

|   Technik im Gartenbau

Beim Rückbau gewisser Bauteile und Materialien sind detaillierte Vorabklärungen zentral, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Der Wunsch nach einem Pool im eigenen Garten erfreut sich grosser Beliebtheit – in Corona-Zeiten hat er sich weiter verstärkt.  Nicht nur türmen sich zurzeit bei den Behörden die Baugesuche, auch die Gärtner haben alle Hände voll zu tun. Denn von vielen Poolanbietern werden sie als Subunternehmer beigezogen. Vor und Nachleistungen in Zusammenhang mit dem Neubau eines privaten Schwimmbeckens gehören bereits zum Repertoire üblicher Gärtnerarbeiten. Seltener werden GaLa-Bauer mit dem Rückbau alter Pools betraut. Deshalb lohnt es sich, diese Aufwendungen etwas näher zu beleuchten.

Bauherren und Arbeitgeber in der Pflicht

Beim Rückbau alter Bauteile lautet die zentrale Frage stets: «Wann wurde der Baustoff verbaut?» Denn früher wurden in zahlreichen Anwendungen asbesthaltige Bauteile eingesetzt. Ist die vom Rückbau betroffene Bausubstanz neuer als 1990 sind keine Abklärungen notwendig. Wurde die Bausubstanz vor oder bis 1990 erstellt, hat die Bauherrschaft eine  Abklärungs- und Meldepflicht. Einerseits verlangt die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610. Art. 4) dass der Inhaber prüft, ob es sich bei den erwarteten Abfällen um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt und dass er diese entsprechend umweltgerecht entsorgt. Anderseits legt die Bauarbeitenverordnung (BauAV SR 832.311.141) zudem fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Bauarbeiten getroffen werden müssen. In Art 3 und 60 verlangt sie, dass Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Bei Verdacht besonders gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Asbest und PCB muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die erforderlichen Massnahmen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz planen.

Selbstdeklaration und Probeentnahme

Sind also im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für den Neubau eines Pools vorgängig Abbrüche mit schadstoffverdächtigen Materialien vorgesehen und belaufen sich die Rückbaumengen auf unter 200 m3 Volumen fest, ist dem Baugesuch das Formular «Selbstdeklaration Asbest und PCB» beizulegen (Handhabung nach Kanton variierend). Um seiner Abklärungspflicht nachzukommen, hat die Bauherrschaft die Schadstoffuntersuchung durch eine Fachperson zu veranlassen. Mit einer Probeentnahme und anschliessender Analyse kann der Schadstoffverdacht be- oder im besten Fall widerlegt werden. Bei der Entnahme von Materialproben, ist zu bedenken, dass Fasern freigesetzt werden können. Deshalb sollte man sich bei den spezialisierten Laboratorien erkundigen, in welcher Form die Materialproben zu entnehmen sind, wie sie verpackt werden müssen und welche Schutzmassnahmen dabei zu treffen sind. Wichtige Hinweise und Adressen liefert www.asbest-forum.ch. Der GaLa-Bauer ist gut beraten, in seinem Angebot chemische Analysen zu offerieren oder zumindest seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Kosten auf ihn zukommen, zumal sich diese schnell auf einen hohen Betrag kumulieren können. Enthält der Baustoff Asbest und kann er nicht zerstörungsfrei rückgebaut werden, wird die Bewilligungsbehörde Auflagen zur fachgerechten Entsorgung aufsetzen und allenfalls dafür eine SUVA-anerkannte Sanierungsfirma vorschreiben.

Rückbau Polyester-Becken

Für den Neubau ihres Pools musste beim vorliegenden Projekt zuerst ein altes Polyester-Schwimmbecken mit Baujahr 1970 entfernt werden. Vorabklärungen beim AUE (Amt für Umwelt und Energie) gaben Entwarnung. Es sei grundsätzlich nicht bekannt, dass Polyester Asbest aufweise, man solle jedoch dem Baugesuch das Produkteblatt beilegen und allfällige Baubewilligungsauflagen abwarten. Die von der Bauleitung zur Planungs- und Arbeitssicherheit angeordnete Analyse der Materialprobe bestätigte die Asbestfreiheit des Beckens. Da beim Zerlegen von Polyester ebenfalls lungengängige Glasfasern entstehen, braucht es dafür gut instruiertes Personal. Für die Bauhandwerker gehören das Tragen einer Schutzmaske und bestenfalls eines Schutzanzuges zur Grundausrüstung. Fenster sind zu schliessen, Zuschauer sind unerwünscht.

Der Abbau des Beckens erwies sich, entgegen aller Erwartungen, als einfache Arbeit. Mit der Baggerschaufel konnte es in transportgerechte Stücke zerlegt werden. Viel aufwändiger gestaltete sich der Abbruch der Poolhinterfüllung und -sohle. Die massive Betonierung - typisch für die damalige Zeit - konnte nur mit einem schweren Abbauhammer am Bagger effizient zerstückelt werden. Glücklicherweise war die Armierung mager.

Schlussgedanken

Asbest wurde vor 1990 in unzähligen Anwendungen eingesetzt. Gärtnerinnen und Gärtner müssen bei Umänderungsarbeiten in alten Gärten und Grünanlagen immer noch damit rechnen, auf asbesthaltige Stoffe zu stossen. Typische Materialien mit denen der GaLa-Bauer in Kontakt kommen könnte, sind Formwaren aus Faserzement, wie Blumenkisten, Pflanztröge, Wasserbecken sowie Dächer und Wände von Velounterständen. Vorsicht ist aber auch an der Schnittstelle zwischen Garten- Hoch- und Tiefbau geboten. Bei verdächtigen Fassaden- und Sockelplatten, bei mit Farbe oder Bitumen überstrichenen Rohrleitungen aus Asbestzement und bei asbestverdächtiger Spachtelmasse, bei alten Plattenklebern und Fassadenputzen sind im Zweifelsfall die Arbeiten einzustellen und Abklärungen zu treffen.

Am Beispiel Asbest ist exemplarisch abzulesen, wie ganze Generationen an die Entdeckung des Wundermittels glaubten und sich dieses erst viel später als grosse Gefahr für die Gesundheit entpuppte. Auch heute sind neue Erfindungen vor diesem Hintergrund stets mit gesunder Vorsicht zu betrachten, vor allem dann, wenn sie von den Verantwortlichen als völlig unbedenklich deklariert werden und als grosse «Erleichterung» für unser Leben gepriesen werden.


Was ist Asbest?

Asbest ist eine Gruppe von natürlich vorkommenden, mineralischen Fasern. Es ist ein einzigartiges Material, das nicht brennt, nicht fault und nicht rostet, gegen Kälte und Lärm isoliert und zudem äusserst zugfest und elastisch ist. Deshalb wurde es früher in vielen Werkstoffen eingesetzt. Man unterscheidet die festgebundene Anwendungsform (bspw. diverse Faserzementplatten), die schwachgebundene (bspw. Isolationsmaterialien) und die reine Form (bspw. Textilien). Arbeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten sind besonders gefährlich. Bei festgebundenen Produkten werden in der Regel nur bei mechanischer Bearbeitung Fasern freigesetzt. Da Asbestfasern sich aufspalten und tausendmal dünner als ein menschliches Haar sind, gelangen sie beim Einatmen bis in die äussersten Lungenbläschen. Weil sie jahrzehntelang in der Lunge verbleiben, verursachen sie Krebs oder Asbestose, eine Lungenkrankheit mit Symptomen zunehmender Atemnot. Deshalb gilt: Das Einatmen von Asbestfasern ist zu vermeiden!

Weitere Infos: www.suva.ch/asbest