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Tücken der Ausschreibung

|   Technik im Gartenbau

Der Devisierung gebührt ein zentraler Platz im Bauprozess. Inhalt und Struktur eines Devis sind entscheidende Parameter für den Unternehmenserfolg einer Gar-tenbaufirma. Grund genug auf ein paar Tücken hinzuweisen.

Der Devisierung gebührt ein zentraler Platz im Bauprozess. Inhalt und Struktur eines Devis sind entscheidende Parameter für den Unternehmenserfolg einer Gartenbaufirma. Grund genug auf ein paar Tücken hinzuweisen.

Das Leistungsverzeichnis ist mehr als nur ein Beschrieb der zu erfüllenden Leistungen. Zwischen den Zeilen gibt es wichtige Hinweise darauf, auf welcher Basis ein Planer oder Bauherr mit seinem Unternehmer zu bauen gedenkt. Das Gesicht vieler Submissionen hat sich diesbezüglich in einigen aber wesentlichen Punkten gewandelt - zu Ungunsten des Gartenbaus. Ohne Gegensteuer schwächt dieser schleichende Wandel seine Rentabilität. Deshalb ist trotz einer starken Bauwirtschaft eine Erfolg versprechende Akquisition nicht einfacher geworden - im Gegenteil. Nachfolgend sollen ein paar dieser 'eingebürgerten' Veränderungen analysiert und auf ihre rechtlichen Aspekte beleuchtet werden.

Pflanzenlieferung bauseits

Stellen wir uns vor, es sei üblich geworden, seinen Wein ins Restaurant selber mitzubringen. Eine den Gaststätten vorgelagerte Institution – bspw. der Konsumentenschutz – hat durch geschickte Kommunikation erreicht, dass es sich nicht mehr schickt, den Wein zur Mahlzeit dem Wirt abzunehmen. Den guten Tropfen direkt beim Winzer zu beziehen, um ihn im Restaurant zu trinken, schmeckt am besten und ist viel günstiger; umso mehr da das Zapfengeld nur noch in Ausnahmefällen entrichtet werden muss. Der Konsument ginge dabei gestärkt hervor. Die Gastbetriebe aber, würden durch den Wegfall eines margenträchtigen Produktes massiv geschwächt. Nur mit kalten und warmen Speisen erwirtschaften sie zu wenig Deckungsbeitrag und der entfallene Gewinn lässt sich kaum auf die Mahlzeiten aufrechnen.

Ähnliches geschieht immer öfter und gezielter in der grünen Branche. Meistens sind es die von Landschaftsarchitekten gestalteten und ausgeschriebenen grösseren Projekte, bei welchen Gartenbaubetriebe die Pflanzen nicht mehr selbst liefern dürfen. Für die Pflanzarbeiten werden sie jedoch beauftragt. Dazu heisst es im Leistungsverzeichnis sybillinisch: „Pflanzenlieferung bauseits“ und „Pflanzarbeit von bauseits gelieferten Pflanzen“. 

Der Landschaftsarchitekt sichert sich durch diesen Passus die Kontrolle über die Lieferung von Pflanzen, welche im Habitus seinen Vorstellungen entsprechen. Doch seit der Öffnung der Grenzen scheinen finanzielle Vorteile ebenso schwer zu wiegen. Da ausländische Baumschulen nun den Schweizer Markt besser bearbeiten können, kommen Endkunden dank einer stärkeren Konkurrenzsituation in den Genuss praktisch identischer Konditionen wie der Gartenbau. Sollten die Kostenvorteile einzig dem Bauherrn zu Gute kommen, so fehlen den Unternehmen wichtige Margenteile für Investition und Innovation. Das schwächt langfristig die Qualität im grünen Baunebengewerbe.

Es sollte uns im GaLa-Bau nachdenklich stimmen, weshalb diese Entwicklung ungehindert ihren Lauf nimmt. Haben wir zu wenig dafür getan, dass wir für Landschaftsarchitekten als zuverlässige Lieferanten für schöne Pflanzen wahrgenommen werden? Und wie steht es um unseren politischen Einsatz für den Verbleib der Pflanzenlieferung beim Gärtner?

Es gibt einzelne Landschaftsarchitekturbüros, die – teilweise auf Anregung aus dem Gartenbau – eine neue Ausschreibungspraxis eingeführt haben. Für die entfallene Pflanzenlieferung bauen sie Zusatzpositionen im Leistungsbeschrieb ein. Es sind im wesentlichen deren zwei. Einerseits den „Koordinationsaufwand für bauseits erworbene Pflanzen“. Er umschreibt bspw. den Ablad vom Fahrzeug des Lieferanten, den Transport zur Verwendungsstelle oder ganz generelle, objektspezifische Aufwändungen, welche für die Bauführung anfallen, obwohl etwas bauseits organisiert wird. Die zweite Position gilt der „Risikoentschädigung für die 2-jährige Anwachsgarantie für bauseits erworbene Pflanzen“. In beiden Positionen muss der Kalkulator das veranschlagte Pflanzenbudget kennen, um seine Beträge einzusetzen.

Auch wenn diese Vorgehensweise eine Verbesserung für den Verlust der Pflanzenlieferung bedeutet, so lassen sich damit am Markt kaum jene Beträge für Risiko und Gewinn durchsetzen, welche erwirtschaftet werden müssten.  Auch weil bereits die Diskussion entbrannt ist, ob die Risikoposition auch dann anfällt, wenn nach der Fertigstellung des Baus eine andere Gartenbaufirma für die Pflege beauftragt wird.

Aus juristischer Perspektive stellen sich brennende Fragen:

Stephan Lenzinger: Darf dem Gartenbau die Lieferung eines – für die Erfüllung seines Unternehmenszweckes – so wichtigen Produktes vorenthalten werden?

Max Schweizer: Ja. Verträge können frei gestaltet werden. Wenn die Verhandlungsposition des Gartenbauunternehmers schwach und er dringend auf den Auftrag angewiesen ist, wird er sich wohl oder übel dem Diktat des Auftraggebers beugen müssen.

Stephan Lenzinger: Hat er Anspruch auf Ersatz – ähnlich dem Zapfengeld in der Gastronomie?

Max Schweizer: Nein. Gartenbaubetriebe müssten einen solchen (sicher berechtigten) Zuschlag individuell berechnen - und durchsetzen. Auch für das Zapfengeld besteht kein gesetzlicher Anspruch. Die Berechnung ist dem einzelnen Gastrobetrieb überlassen.

Stephan Lenzinger: Dürften die Gartenbaubetriebe eine Regelung für den Verbleib der Pflanzenlieferung oder zumindest eines Ersatzanspruches dafür formulieren, ohne sich des Vorwurfes der Absprache oder der Wettbewerbsverzerrung schuldig zu machen?

Max Schweizer: Ja. Eine solche unverbindliche Branchenempfehlung für einen angemessenen Zuschlag, basierend auf ausgewiesenen Erfahrungswerten, wäre keine wettbewerbsverzerrende Absprache. Es würde sich um eine nach Gesetz gerechtfertigte Wettbewerbsabsprache im Interesse kleinerer und mittlerer Unternehmen handeln. Die Zuschläge könnten wie im Gastgewerbe individuell eingesetzt werden.

Stephan Lenzinger: Wie sieht die Garantiepflicht aus, wenn der Gärtner die Pflanzen setzen soll, sie aber nicht liefern darf, und welche Rolle spielt dabei der Erhalt oder Nicht-Erhalt des Pflegeauftrages?

Max Schweizer: Die Gewährleistungspflicht liegt primär beim Pflanzenlieferanten. Der Käufer (Besteller) hat zu prüfen, ob die Pflanzen den im Kaufvertrag vereinbarten Qualitäten, Anforderungen und Bedingungen in jeder Hinsicht entsprechen. Der mit dem Einpflanzen beauftragte Gärtner muss seinerseits den Zustand der Pflanzen prüfen. Wenn diese Mängel aufweisen, sollte er diese dem Auftraggeber gegenüber schriftlich beanstanden. Zu empfehlen ist, bei Nichterhalt des Pflegeauftrages jede Garantie ebenfalls schriftlich abzulehnen.

Stephan Lenzinger: Lässt sich durch den Einbau einer Position für Risikoentschädigung tatsächlich die Garantie für bauseits gelieferte Pflanzen auf den Gärtner (der diese setzt) abwälzen?

Max Schweizer: Ja, aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Die Garantie für die Qualität der Pflanzen liegt, wie oben erwähnt, grundsätzlich beim Lieferanten. Wenn der Gärtner als Fachmann diese begutachtet und als einwandfrei befunden hat, könnte er eine "Einpflanzungsgarantie" mit der schriftlichen Vereinbarung einer direkten Rückgriffsmöglichkeit auf den Lieferanten übernehmen. Eine Entschädigung für diese "Dienstleistung" müsste aufgrund des ihm verbleibenden Risikos berechnet werden.

Stephan Lenzinger: Darf die Risikoentschädigung im Leistungsverzeichnis dem Wettbewerb ausgesetzt werden oder könnte diese fixiert sein? (Für das Zapfengeld in der Gastronomie sind 50% oder mehr üblich.)

Max Schweizer: Ja. Die Risikoentschädigung ist als Vertragsbestandteil frei wählbar und dem Wettbewerb ausgesetzt.  Dies gilt auch für das Zapfgeld, das unterschiedlich gehandhabt wird. Eine Branchenempfehlung für die Höhe wäre zulässig.

Stephan Lenzinger: Wie hängt die Entrichtung der Risikoentschädigung mit dem Erhalt oder Nicht-Erhalt des Unterhaltes zusammen.

Max Schweizer: Wie bereits oben erwähnt, könnte eine Vereinbarung über eine Risikoentschädigung beim Erhalt des Unterhaltsauftrages getroffen werden. Bei einem reinen Pflanz- ohne Unterhaltsauftrag von bauseits gelieferten Pflanzen kann nur eine unmissverständliche  schriftliche Ablehnung jeder Gewährleistung den Gärtner vor Schadensersatzforderungen bewahren.

Rechtsaspekte zum Thema "Pflanzenlieferung bauseits"

Im Gartenbau spielen lebende Organismen (Samen, Setzlinge, Blumen, Sträucher, Bäume usw.) eine wichtige Rolle. Generalunternehmer (GU) und andere Auftraggeber kennen sich in Ökologie und Pflanzenkunde oft zu wenig aus. Im Rahmen eines Gesamtbauvorhabens erscheinen ihnen die Umgebungs- und Gartenbauarbeiten weniger wichtig. Dies führt dazu, dass sie sich mit diesen möglichst wenig auseinandersetzen möchten. Sie versuchen deshalb die Verantwortung bzw. das Risiko zu Tiefstpreisen an Gartenbauunternehmen zu übertragen. Dies gelingt ihnen, angesichts des harten Konkurrenzkampfes in der grünen Branche, allzu oft.

Den Auftrag erhält nicht der bestqualifizierte sondern der billigste Anbieter. Dies obwohl die Vereinigung Schweizerischer Generalunternehmer (VSGU in ihren Zielen eine "partnerschaftliche" Zusammenarbeit mit Subunternehmern anstrebt. Im Leitbild steht auch, dass sie den Dialog und die Zusammenarbeit mit nahestehenden Branchen- und Berufsverbänden pflegt. Diese Hinweise könnten vielleicht Ansatzpunkte für einen produktiven Dialog der grünen Branche mit den Generalunternehmern darstellen. Doch beidseits gibt es viele Aussenseiter, die sich nicht an Vereins- oder Verbandsrichtlinien halten. Solange es nicht gelingt, innerhalb der eigenen Branche Verhaltensregeln im Konkurrenzkampf zu vereinbaren, und einzuhalten, ist die Chance gering, sich gegenüber starken Auftraggebern durchzusetzen. Aus rechtlicher Sicht lässt sich dagegen nicht viel unternehmen. 

Nach dem OR können Vertragspartner über den Inhalt, die Bedingungen und den Abschluss von Verträgen frei bestimmen. Voraussetzung ist lediglich die übereinstimmende ausdrückliche oder stillschweigende Willensäusserung. Bei Übervorteilung oder einem wesentlichen Irrtum kann ein Vertrag als unverbindlich erklärt werden. Dies ist auch der Fall, wenn Formvorschriften nicht eingehalten wurden.

Hoher Anteil an Subunternehmern

Auf der einen Seite wird dem Gartenbau mit dem Entzug der Pflanzenlieferung ein wichtiger Teil seines Kerngeschäftes entrissen, auf der anderen Seite erhält er neue Aufgaben, welche aber mit Gartenbau nur wenig zu tun haben. Mehrheitlich bei Grossprojekten ist es Usus geworden, fast sämtliche für die Fertigstellung der Umgebung notwendigen Arbeitsgattungen im selben Submissionsdokument auszuschreiben und im Paket zu vergeben. Das Missverhältnis zwischen reinen Gärtnerarbeiten und einzukaufenden Fremdleistungen nimmt immer mehr zu. Es liegt am Gärtner nicht nur die Preise für umfangreiche Strassenbauarbeiten und Zaunarbeiten anzufragen und in seine Offerte einzutragen, sondern auch jene für Baumeisterarbeiten, Holzarbeiten und Schlosserarbeiten. Alles kostenlos und unverbindlich, versteht sich! Bei Auftragserhalt steckt der Gärtner meistens in einer Pauschalen. Seine Subunternehmer weigern sich dagegen oft erfolgreicher. Der Gärtner wird durch diese Ausschreibungspraxis in die Rolle eines Generalunternehmers hineingedrängt. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Stossend dabei ist aber, dass der Gärtner für seine Dienste keine Honorarofferte unterbreiten kann. Er übernimmt wichtige, übergeordnete Bauleitungsaufgaben, steht zusätzlich für seine vielen Subunternehmer in der Haftung, muss im schlimmsten Fall für Unterakkordanten, die es nicht mehr gibt, Garantiearbeiten leisten. Er entlastet den Auftraggeber oder seinen Planer zeitlich und finanziell, damit diese nur einen Ansprechpartner haben - all dies quasi zum Nulltarif! Denn diese Leistungen können nicht mit genügendem Aufschlag auf die Subunternehmerpreise weitergegeben werden. Wer von dieser Praxis am meisten profitiert, liegt auf der Hand.

Aus rechtlicher Sicht wurde vieles noch nie hinterfragt:

Stephan Lenzinger: Hat der Gärtner für seine Bauleitungsaufgaben und die Übernahme von Haftung für seine Subunternehmer Anrecht auf ein separates Honorar oder ist er mit dem Aufschlag auf die Einheitspreise seines Subunternehmers bereits dafür entschädigt?

Max Schweizer: Selbstverständlich hat der Gärtner, der eine "GU-Funktion" übernimmt Anrecht auf ein dem Schwierigkeitsgrad, Risiko und Arbeitsaufwand entsprechendes Honorar. Dieses ist einzelauftragsbezogen zu berechnen. Das Problem liegt wiederum bei den Konkurrenten, wenn diese aus betriebswirtschaftlich unverständlichen Gründen auf eine Entschädigung verzichten oder den Auftrag nicht kostendeckend kalkulieren. 

Stephan Lenzinger: In welches Risiko begibt sich der Gärtner mit der Übernahme eines Pauschalvertrages mit vielen Subunternehmern, welche meistens nicht zum Pauschalpreis ihren Teilauftrag annehmen wollen?

Max Schweizer: Das Risiko sollte nicht unterschätzt werden. Es  ist einerseits von der Grössenordnung und Komplexität der an Subunternehmer zu vergebenden Aufträge und andererseits von deren internen Organisation, fachlichen Qualifikation, Bonität und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abhängig (Haftungs- und Gewährleistungsrisiken).

Rechtsaspekte zum Thema "Hoher Anteil an Subunternehmern"

Der Einsatz von Subunternehmern oder Unterakkordanten bedarf einer äusserst gründlichen Vorbereitung sowie einer präzisen Formulierung eines Subunternehmervertrages in dem sämtliche Details (Grundlagen, Vertragsgegenstand, Preise, einzuhaltende Branchennormen, Termine, Arbeitssicherheit, Mängelhaftung,  Sicherheitsleistungen, Rangordnung der Vertragsbestimmungen zum Erstvertrag, Rechtsweg im Streitfall usw.) geregelt sind. Gegenüber dem Auftraggeber (Besteller) haftet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, stets der Erstunternehmer (Gärtner als GU). Neu ist auch zu beachten, dass eine solidarische Haftung bezüglich der Einhaltung des Entsendungsgesetzes (EntsG) besteht.

Wer zudem vorgängig eine Bonitätsprüfung mit einer Kontrolle der Haftpflichtversicherungspolicen und eine Abklärung der fachlichen Fähigkeiten der einzusetzenden Subunternehmer vornimmt, hat gute Chancen, vor unliebsamen Überraschungen verschont zu bleiben. Es ist offensichtlich, dass dieser enorme Mehraufwand beim Einsatz von Subunternehmern honorarberechtigt und ein Risikozuschlag gerechtfertigt ist.

Einseitiger Bedingungskatalog

Ähnlich einem Airbag blähen sich die Allgemeinen und Speziellen Bedingungen des Auftraggebers als Vorspann des Leistungsbeschriebes Jahr für Jahr weiter auf. Wie tief muss das Vertrauen gesunken sein, um diesem Paragraphenkatalog teilweise weit mehr Seiten zu widmen als dem Devis selbst! Wie feindlich muss man dem Unternehmer gegenüberstehen, um nicht einmal seine auf einer einzigen A4-Seite zusammengefassten AGB anerkennen zu wollen! Der Gärtner aber hat mit seiner Unterschrift seitenweise zu bezeugen, die Bestimmungen der Gegenpartei gelesen und verstanden zu haben und sie zu akzeptieren. 

Aus rechtlicher Sicht stellen sich folgende Fragen:

Stephan Lenzinger: Heisst es nicht im OR, Kapitel Vertragsrecht, dass Verträge ausgewogen sein müssen?

Max Schweizer: Die Vertragsgestaltung ist den Vertragspartnern freigestellt. Für alle Verträge gilt der Grundsatz von "Treu und Glauben". Erfolgt ein Rechtsmissbrauch kann dieser beanstandet werden. Das Kleingedruckte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist u.U. nicht verbindlich, wenn darin ungewöhnliche Klauseln zum Nachteil des Vertragspartners enthalten sind.

Stephan Lenzinger: Hätte der Gärtner nicht auch Anrecht darauf seine AGB anzufügen?

Max Schweizer: Selbstverständlich hat er dieses Anrecht. Solange keine allgemeinen AGB der grünen Branche bestehen, empfiehlt es sich, AGB für die eigene Firma zu erarbeiten und den Angeboten beizulegen bzw. als integrierender Bestandteil des Werkvertrages einzubringen. In der Praxis ist darauf zu achten, dass sie nicht im Widerspruch zu übergeordneten Bedingungen stehen. Wäre dies der Fall, müsste darüber verhandelt und das Resultat schriftlich festgehalten werden.

Stephan Lenzinger: Hat der Gärtner wirklich nur die Möglichkeit alle Bedingungen zu akzeptieren, wenn er am Auftrag interessiert ist?

Max Schweizer: Nein. Es ist eine Frage des Interesses am Auftrag. Ist man auf diesen dringend angewiesen, besteht eine  schwache Verhandlungsposition. Trotzdem sollte man auf unfaire Bedingungen - auch im Interesse der Branche - nicht eingehen. Vielmehr geht es darum einen potentiellen Auftraggeber von der eigenen Qualifikation zu überzeugen bzw. durch Verhandlungsgeschick akzeptable Bedingungen zu erreichen.

Rechtsaspekte zum Thema "Einseitiger Bedingungskatalog"

Jeder Vertrag kommt durch eine übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung zustande. Diese kann ausdrücklich oder stillschweigend sein. Sie besteht aus einem Antrag (Angebot) und einer Annahme (Akzept) desselben durch die andere Partei. Eine Willensübereinstimmung ist dann gegeben, wenn sich Antrag und Annahme inhaltlich in allen Punkten decken. Wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass der Vertrag erst gültig ist, wenn man sich über alle vorbehaltenen Nebenpunkte, z.B. der AGB geeinigt hat, ist er gültig.

Es ist deshalb unerlässlich, dass jeder "Bedingungskatalog" aufmerksam gelesen und geprüft wird, ob er mit den eigenen AGB oder Absichten übereinstimmt, und dass alle unklaren Punkte bereinigt und festgehalten werden. Erst wenn diese Präzisierungen im Werkvertrag festgehalten sind, sollte er unterzeichnet werden.

Die in den Submissionsverordnungen der öffentlichen Hand vorgegebenen Bedingungen lassen sich meistens nicht ändern. Zu beachten ist vor allem auch die Bestimmung, dass die Vergabestelle zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann Kontrollen durch paritätische Kommissionen und Gleichstellungsbüros durchführen kann. Erfüllt ein Konkurrent diese nachgewiesenermassen nicht, könnte dies der Vergabestelle gemeldet werden.

Abgedeckte Gärtnerofferte als Submissionsunterlage

Eine seriöse Offerte für ein Bauvorhaben auszustellen, ist nicht ein kurzer Streich zwischen Tür und Angel. Dafür bedarf es je nach Projekt einiger oder vieler Stunden. Immer noch zu oft wird diese kostenlose Dienstleistung missbraucht, um zum Nulltarif an Submissionsgrundlagen zu gelangen. Es genügt, die Koordinaten und Preise auf der Offerte des sich anvertrauten Gärtners abzudecken und diese zu fotokopieren. Eingescannt und per E-Mail an seine Mitbewerber versandt, kostet dieser „Sport“ nicht mal eine Briefmarke.

Aus rechtlicher Sicht wurde vieles noch nie hinterfragt:

Stephan Lenzinger: Ist diese Vorgehensweise rechtens?

Max Schweizer: Nein. Der Anbieter, der in mühsamer Arbeit eine seriöses Angebot ohne dafür entschädigt zu werden ausarbeitet, hat Anspruch darauf, dass dieses nicht ohne Einwilligung des Anbieters an Dritte weitergegeben oder für einen anderen Zweck verwendet wird.

Stephan Lenzinger: Ist eine Offerte nicht auch geistiges Eigentum?

Max Schweizer: Ja. Es handelt sich unter - bestimmten Voraussetzungen - um geistiges Eigentum, über dessen Publikation und Weiterverwendung der Urheber allein entscheidet.

Rechtsaspekte zum Thema "Abgedeckte Gärtnerofferte als Submissionsunterlage"

Nach dem Urheberrechtsgesetz (URG) sind Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu zählen auch Entwürfe, Titel und Teile von Werken. Hinsichtlich des Bau- und Gärtnergewerbes fallen evtl. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten, plastische Darstellungen, Computerprogramme usw. unter den Urheberschutz. Ob im Einzelfall eine Offerte als "Werk" im Sinne des URG besteht, wäre durch den Richter abzuklären.

Griffiger bzw. konkreter dürfte das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Nach diesem handelt unlauter, wer "ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet".

Die öffentlichen Submissionsverordnungen enthalten in der Regel eine Bestimmung, dass eingereichte Unterlagen ohne das Einverständnis des Anbietenden oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden dürfen.

Vorsorglich sollte man bei jeder Offerte den Vermerk anbringen, dass jede Weiterverwendung oder Weitergabe derselben, weder als Ganzes noch als Teile davon, untersagt ist.

Festpreis bis Bauende

Der Bauherr will Kostensicherheit. Eines der Mittel dafür ist, einen Festpreis bis Bauende zu verlangen, das heisst, die Teuerung wird nicht ausgeglichen. Bei Grossprojekten mit Etappen über zwei bis drei Jahre, ist dies ein weiterer margenschmälernder Passus. Denn die Lohn- und Preiserhöhungen auf seine Produktionsfaktoren kann der Unternehmer nicht mit dem gleichen, leichten Federstrich eliminieren. Letztendlich ist der Festpreis nichts anderes als ein versteckter, zusätzlicher Rabatt – genauso wie die oft überhöhten Bauabzüge.

Aus rechtlicher Sicht stellen sich folgende Fragen:

Stephan Lenzinger: Ist der Paragraph des Festpreises rechtens?

Max Schweizer: Er ist zulässig und rechtens. Der Anbieter sollte aber die möglichen Teuerungsfaktoren während der Bauzeit abschätzen und entsprechend in der Preisbildung berücksichtigen; andernfalls gewährt er tatsächlich einen zusätzlichen Rabatt.

Stephan Lenzinger: Hat der Unternehmer nicht auf alle Fälle Anspruch auf Teuerungsausgleich?

Max Schweizer: Nein. Wenn im Angebot keine klare Abmachung hinsichtlich der zukünftigen Teuerung enthalten ist oder  wenn sogar eine Vereinbarung getroffen wurde, dass die Preise bis Bauende  fest bleiben, besteht kein Anspruch auf Teuerung.

Stephan Lenzinger: Gibt es nebst den KBOB-Richtlinien auch individuelle Möglichkeiten des Teuerungsausgleiches zwischen den Vertragsparteien?

Max Schweizer: Ja. Wie bereits erwähnt, kann jeder Vertrag im Rahmen der Gesetze frei und individuell gestaltet werden. Dazu gehört auch die freie Formulierung einer Teuerungsklausel im Werkvertrag. Deshalb kann jeder Unternehmer oder Auftraggeber (Bauherr, Architekt, GU usw.) seine eigene Berechnung für eine zukünftig Teuerung anstellen und im Angebot und im Werkvertrag verankern.

Rechtsaspekte zum Thema "Festpreis bis Bauende"

In Architekten- und GU-Verträgen finden sich oft Texte wie der folgende: "Die im Werkvertrag vereinbarten Einheitspreise sind fest und können unter keinen Umständen verändert werden. Jede Art von Lohn- und Materialpreisaufschlägen, auch gesetzlich oder gewerkschaftlich anerkannte und vorgeschriebene Aufschläge gehen zu Lasten des Unternehmers. Allfällige Preisaufschläge sind bereits im voraus in den Preisen einzukalkulieren. Jede Art von Preisabschlägen geht sinngemäss zugunsten des Unternehmers."

Aus rechtlicher Sicht kann eine solche Regelung nicht angefochten werden. Wichtig ist die Feststellung, dass eine mögliche Teuerung in die Preise einzurechnen ist und eine Verbilligung zugunsten des Unternehmers ausfällt. Die Teuerung wird in einem solchen Falle zur Spekulation und ist dementsprechend unfair; denn daraus können im Angebot Preisdifferenzen entstehen, die sachlich nicht begründbar sind.

Um einen Konkurrenzkampf und Preisunterbietungen zu vermeiden, wäre abzuklären, ob sich bei grösseren Objekten, eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft bilden liesse. Eine solche ist zulässig; denn dadurch entsteht im stark fragmentierten Markt der grünen Branche keine Wettbewerbsverzerrung oder unzulässige Marktbeeinflussung.

Das Kartellgesetz (KG) erlaubt Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen. Leider wird diese Toleranz in der grünen Branche noch zu wenig genutzt.

Fazit:

Viele Schwierigkeiten mit der sich die Gartenbaubranche konfrontiert sieht, ist das Resultat einer selbstverschuldeten Vernachlässigung des Einsatzes für eine starke Verhandlungsposition. Es wäre höchste Zeit, gemeinsam Gegensteuer zu geben, so wie es die Baumeister und Tiefbauer tun. Das Gesetzt gewährt durchaus den nötigen Freiraum.

Veränderte Kalkulationsbedingungen für Pflanzenlieferung und Pflanzarbeit

Früher war es üblich, dass Planende das Budget für die Position Pflanzenlieferung nach den Richtpreisen des VSB-Kataloges vorbestimmten. Der Gärtner brauchte nur den Betrag in die rechte Spalte zu übertragen. In der Position Pflanzarbeiten wurde der Pflanzlohn dann mit etwa 30% des Pflanzenlieferungsbetrages angegeben.

Nun hat sich der Markt für die Pflanzenlieferung zwischenzeitlich stark verändert. Die Ausschreibungspraxis aber hinkt dieser Entwicklung hinter her. Denn nach wie vor wird der Betrag für die Pflanzenlieferung vom Landschaftsarchitekten im Leistungsverzeichnis teilweise vorgegeben. Grundlage bildet aber immer seltener ein Schweizer Baumschulkatalog mit Bruttopreisen. Viel beliebter sind direkte Offertanfragen an eine deutsche oder holländische Baumschule. Ihr Angebotstotal wird oft eins zu eins - ohne Hinweis darauf - im Gärtnerdevis als Pflanzenlieferungsbudget eingesetzt. Setzt der Offerierende dafür Faktor 1 ein, hat dies für den Gartenbauer unangenehme finanzielle Folgen.

Nun gilt es als Gartenbauunternehmen genau hinzuschauen, denn fast unbemerkt haben sich für die Kalkulation zwei Parameter wesentlich verschoben. Erstens bleibt dem offerierenden Gärtner verborgen, auf welcher Preisbasis der Budgetbetrag entstanden ist. So weiss er weder, ob Gewinn und Risiko berücksichtigt wurde noch wonach bei Bauabschluss abgerechnet wird. Um beidseits Missverständnisse auszuräumen, empfiehlt sich für Planer die Position genau zu umschreiben. Sie könnte lauten: 

Pflanzenlieferung.

Baumschulpflanzen.

Preisbasis für ermittelter

Budgetbetrag und für 

Abrechnung:

Hauenstein, Rafz CH, 

Katalog 2014.

LE = Fr.           LE 90‘000.--      …..         .....

oder

Pflanzenlieferung.

Baumschulpflanzen.

Preisbasis für ermittelter

Budgetbetrag und für 

Abrechnung:

Bruns Pflanzen Export D,

Katalog 2014/2015.

LE = Fr.           LE 90‘000.--      …..         .....

oder

Pflanzenlieferung.

Baumschulpflanzen.

Preisbasis für ermittelter

Budgetbetrag und für 

Abrechnung:

Nettoofferte an Landschafts-

architekten von Lappen

Baumschulen D.

LE = Fr.           LE 90‘000.--      …..         .....

Drei Varianten mit je 90‘000.00 CHF Pflanzenbudget wurden beschrieben. Doch in jeder Variante verbleibt für den Unternehmer ein völlig anderer Deckungsbeitrag, denn die Preisbasis ist verschieden. So wird der Gärtner bei Variante 1 vom Baumschulisten einen guten Rabatt erhalten, den er vielleicht teilweise weitergeben kann. Bei Variante 3 ist keine Marge enthalten, diese wird er mit einem Multiplikationsfaktor aufrechnen müssen. Pflanzenbudget ist eben nicht gleich Pflanzenbudget.

Den zweiten Parameter betrifft das veränderte Kalkulationsverhältnis zwischen Pflanzenlieferung und Pflanzarbeit. Der Faktor 30% des Pflanzenlieferungsbetrages für den Pflanzlohn ist veraltet. Auf diese Kalkulationsmethode ist nur noch Verlass, wenn mit Schweizer Katalogpreisen gerechnet wird. Es versteht sich von selbst, dass 30% auf die günstigeren ausländischen Katalog- oder Offertpreise einen wesentlich kleineren Geldbetrag für die Leistung der Pflanzarbeit bedeutet. Es empfiehlt sich deshalb, eine detaillierte Pflanzenliste beizulegen, damit der Gartenbauer via effektivem Aufwand den Pflanzlohn eruieren kann.