Mit diesen AGB möchten wir zu einem fairen und transparenten Vertragsverhältnis beitragen.
1. Geltungsbereich
Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Kundinnen und Kunden (nachfolgend Kunde oder Auftraggeber genannt) mit der menarvis ag. Sie bilden die Grundlage für alle gegenwärtigen und künftigen Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen unseres Landschaftsarchitekturbüros. Mit der Entgegennahme eines Angebotes anerkennt der Kunde sinngemäss die für Offerten geltenden Bestimmungen. Bei einer Auftragserteilung werden sie zum integrierenden Bestandteil des Auftrages bzw. des Vertrages. Änderungen und Abweichungen von diesen AGB und insbesondere allgemeine oder spezielle Bedingungen von Auftraggebern, sind nur gültig, wenn diese von der menarvis ag anerkannt und schriftlich bestätigt werden. Während einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch für alle weiteren Verträge und Leistungen auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Grundlagen
Für alle Arten von Aufträgen sind - in allen Leistungsphasen - die mit der menarvis ag schriftlich abgeschlossenen Planer- und/oder Werkverträge mit den darin aufgeführten (auch digital generierten) Plänen und Unterlagen massgebend. Die menarvis ag hält sich grundsätzlich an die branchenüblichen Normen, behält sich jedoch vor, in Verträgen auf den Einzelfall angepasste Abweichungen zu stipulieren.
3. Offerten
Angebote (Offerten) sind während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig. Bei unvorhergesehenen durch höhere Gewalt, politisch und/oder wirtschaftlich verursachten Veränderungen, kann die menarvis ag sofort von ihrem Angebot zurücktreten.
4. Urheberrecht
Der Auftraggeber anerkennt, dass es sich bei den von der menarvis ag gelieferten Plänen und Unterlagen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Sinngemäss gilt dies auch für Entwürfe und Teile von Werken, wenn diese geistige Schöpfungen mit eigenem Charakter darstellen. Die menarvis ag behält sich vor, elektronische Dateien (dwg, dxf, pdf, jpeg, etc.) nicht herauszugeben. Nach SIA sind diese nicht Bestandteile eines Auftrages. Die menarvis ag behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Dokumenten, insbesondere an Plänen, technischen Unterlagen, Visualisierungen und Broschüren, vor.
5. Publikationen
Unter Wahrung der Privatsphäre des Auftraggebers ist die menarvis ag berechtigt, ihre Werke zu veröffentlichen. Zusätzlich steht ihr das Recht zu, in Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter namentlich als Urheber genannt zu werden.
6. Auftragserteilung
Die menarvis ag verpflichtet sich, die im Vertrag und den dazugehörenden Beilagen vereinbarten Leistungen fachgerecht zu erbringen. Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen sind ausnahmslos schriftlich zu vereinbaren. Erst durch die Anerkennung und Bestätigung durch die menarvis ag werden sie zum Vertragsbestandteil.
7. Vertretungsbefugnis
Die menarvis ag wahrt die Interessen des Auftraggebers und behandelt alle aus der Auftragsbearbeitung gewonnen Informationen vertraulich. Sie erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Können und ist berechtigt, zur Vertragserfüllung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Aufträge an Dritte zu erteilen. Dabei hat sie den Auftraggeber vorgängig schriftlich zu informieren. Eine Zustimmung oder Ablehnung hat innert 10 Tagen ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
8. Abrechnung
Durch die Endabrechnung wird dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung schriftlich angezeigt. Mängel und Reklamationen, die den Inhalt der erbrachten Leistungen betreffen, sind sofort nach deren Feststellung der menarvis ag schriftlich zu melden. Sinngemäss gilt dies auch während der Ausführung der vereinbarten Leistungen. Andernfalls gelten sie als genehmigt.
9. Zahlung
Die Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Erstellungsdatum zu begleichen. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn diese schriftlich vereinbart wurden, und die Zahlung innerhalb der genannten Zahlungsfrist erfolgt. Bei späterer Zahlung ist die menarvis ag berechtigt, auf dem geschuldeten Betrag 5 Prozent Verzugszins (gemäss Art. 104 OR) bis zum Zahlungseingang zu verrechnen und jede weitere Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die zweite und letzte Mahnung wird mit einer Mahngebühr von CHF 20.00 in Rechnung gestellt.
10. Nutzung
Mit der Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das Recht zu, die von der menarvis ag erarbeiteten Arbeitsergebnisse für den vereinbarten Zweck zu verwenden und Kopien gegen entsprechenden Auslagenersatz erstellen zu lassen. Veränderungen an Plänen und Unterlagen durch analoge oder digitale Bearbeitung zur Schaffung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der menarvis ag erlaubt. Bei vertragswidriger Nutzung schuldet der Auftraggeber eine auf den Einzelfall abgestimmte Nutzungsgebühr von mindestens 20 Prozent des massgebenden Honorars.
11. Gewährleistung
Die menarvis ag garantiert eine sorgfältige, fachgerechte Ausführung aller vertraglich vereinbarten Leistungen. Gewährleistungsansprüche (Mängelrügen) müssen der menarvis ag sofort, spätestens aber innert 14 Tagen nach Übergabe der Leistung oder Teilen davon mittels eingeschriebenem Brief gemeldet werden. Für vom Auftraggeber oder Dritten gelieferte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, Saatgüter usw. sowie für von andern Auftragnehmern verursachte Schäden und Mängel, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
12. Pflanzen
Für das Anwachsen von sämtlichen bauseits gelieferten Pflanzen jeglicher Art wird von der menarvis ag keine Gewähr übernommen. Diese entfällt auch, wenn die menarvis ag mit einem Beratungsmandat für einen bauseitigen Grünflächenunterhalt beauftragt wird.
13. Haftung
Diese richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Verletzt die menarvis ag die Sorgfaltspflicht oder anerkannte Regeln des Fachgebietes, steht sie für den nachgewiesenen direkten Schaden (ohne Folgekosten) - mit einer Haftungsbeschränkung bis zum einfachen Betrag des Honorars - ein. Der Auftraggeber haftet seinerseits für das Einhalten der vereinbarten Fristen und Termine. Entstehen aus dem Nichterfüllen der vertraglichen Verpflichtungen für die menarvis ag Mehraufwendungen, kann sie diese dem Auftraggeber verrechnen.
14. Notfälle
Im Interesse der Abwehr und Minderung von Gefahren und Schäden kann die menarvis ag in dringenden Fällen im Namen des Auftraggebers die im Einzelfall angemessenen Massnahmen treffen und entsprechende Aufträge erteilen. Der Auftraggeber ist umgehend zu informieren.
15. Honorare
Das vereinbarte Honorar ist zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten. Ändert der Mehrwertsteuersatz, wird dieser angeglichen. Je nach Auftragsgrösse und -dauer können Akonto-Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen gestellt werden. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die in Auftrag gegebenen Leistungen (z.B. Planungsmaterial) nicht verwendet werden oder nicht gefallen.
16. Rechtsgrundlagen
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der menarvis ag gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Obligationenrechts (OR) gelangen ergänzend zur Anwendung, wenn 1. im Honorar- oder Werkvertrag, 2. in diesen allgemeinen Bedingungen (AGB) und 3. in den Branchennormen nichts anderes festgelegt ist.
17. Differenzen
Sollten sich aus dem Vertragsverhältnis wider Erwarten Meinungsverschiedenheiten ergeben, werden diese, wenn möglich, durch ein gemeinsames Gespräch beseitigt. Wird keine Einigung erzielt und der Rechtsweg eingeschlagen, gilt für alle Streitigkeiten aus inländischen und ausländischen Tätigkeiten der Sitz der menarvis ag als Gerichtsstand.
Diese AGB sind integrierender Vertragsbestandteil.
Stand: September 2015